Erwägungen
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit in Bezug auf einen Mietvertrag. Der Vermieter hat dem Mieter eine ausserordentliche Kündigung gemäss Art. 261 Abs. 2 Bst. a des Obligationenrechts (OR) zugestellt, wobei er einen dringenden Eigenbedarf geltend machte. Der Mieter hat die Gültigkeit dieser Kündigung bestritten, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
Das kantonale Gericht hat die ausserordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, da der vom Vermieter geltend gemachte dringende Eigenbedarf nicht ausreichend war. Der Vermieter hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, die Kündigung in eine ordentliche Kündigung für den nächsten Termin umzuwandeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Antrag auf Umwandlung abgelehnt. Es hat entschieden, dass wenn eine Kündigung die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sie unwirksam und ohne Wirkung ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat es stets abgelehnt, eine unwirksame ausserordentliche Kündigung in eine gültige ordentliche Kündigung umzuwandeln.
Laut dem Bundesgericht ist die Möglichkeit, einen mangelhaften Rechtsakt in einen gültigen umzuwandeln, auf das Gestaltungsrecht, wie es die Kündigung darstellt, nicht anwendbar. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts muss klar, unbedingt und unwiderruflich sein, was die Umwandlung grundsätzlich ausschliesst.
Das…