Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Polizist, hatte am 16. April 2007 einen algerischen Asylbewerber wegen des Verdachts des Taschendiebstahls festgenommen und ihn dabei als "Sauausländer" und "Dreckasylant" beschimpft. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Äusserungen des Beschwerdeführers den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllten. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Begriffe "Ausländer" und "Asylant" im vorliegenden Fall als Sammelbegriffe beziehungsweise Synonyme für aussereuropäische Rassen und Ethnien zu verstehen seien.
Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es argumentierte, dass der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB voraussetzt, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" herabsetzt oder diskriminiert. Die Begriffe "Ausländer" und "Asylant" seien…