Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorgeht, wonach die von seinem Arbeitgeber, der Bank X. AG, gewährten Performance Incentive Plan (PIP)-Anteile als freiwillige Gratifikation und nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hatte einen Jahresverdienst von über 2 Millionen Schweizer Franken, bestehend aus Fixgehalt und einem variablen Bonus-Anteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei einem sehr hohen Einkommen, das das Existenzminimum des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, das Verhältnis zwischen Bonus und Fixlohn für die Qualifikation als Gratifikation oder Lohnbestandteil nicht mehr entscheidend ist. Der soziale Schutzgedanke, der hinter der Rechtsprechung zur Akzessorietät von Gratifikationen steht, verliert in solchen Fällen seine Bedeutung.
Demnach hat die Vorinstanz die PIP-Anteile zu Recht als freiwillige Gratifikation gemäss Art. 322d OR qualifiziert, da der Beschwerdeführer mit seinem Jahreseinkommen von über 2 Millionen Schweizer Franken ein sehr…