Erwägungen

Am 10. August 1994 verurteilte das Landgericht München (Deutschland) X. dazu, seiner Ex-Ehefrau [Y.] einen Unterhaltsbetrag von 1'645 Euro zu zahlen. Am 1. Oktober 2007 beantragte [Y.] die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ex-Ehemann auf einen Betrag von 35'523 Fr. 20, zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 15. März 2007. Gemäß dem von der Gläubigerin verwendeten Wechselkurs (1 Euro = 1,6611 Fr.) entspricht der monatliche Unterhaltsbetrag von 1'645 Euro der Summe von 2'732 Fr. 50. X. erhob Widerspruch gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl.

Am 20. Dezember 2007 beantragte [Y.] beim Landgericht des Kantons Genf die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Landgerichts München sowie die endgültige Aufhebung des von ihrem Ex-Mann erhobenen Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Das Landgericht erkannte und erklärte das deutsche Urteil in der Schweiz für vollstreckbar und hob den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl auf - ohne jedoch den Betrag genau zu beziffern.

X. erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen diese letztgenannte Entscheidung und beantragte die Ablehnung des Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung sind offenkundige Tatsachen, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen, solche, deren Existenz so gewiss ist, dass sie den Richter überzeugen, sei es, dass es sich um allgemein bekannte Tatsachen (allgemeine notorische Tatsachen) oder nur dem Richter bekannte Tatsachen (amtlich oder gerichtlich bekannte Tatsachen) handelt.

Heutzutage ist der Währungsumrechnungskurs eine offenkundige Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss. Er kann im Internet, in offiziellen Veröffentlichungen und in der Presse überprüft werden und ist daher für jedermann zugänglich. Darüber hinaus kann der jeweils gültige Umrechnungskurs zu einem bestimmten Datum - beispielsweise dem Datum des Vollstreckungsantrags -…