Sachverhalt
Am 13. September 1999 versuchte X., ein 39-jähriger Mann und Polytoxikomaner seit zwanzig Jahren, seine Freundin Y. zu töten, indem er ihr ein Brieföffner in die Brust stieß. Anschließend schoss er auf die eintreffenden Polizisten und verletzte einen von ihnen. X. wurde wegen versuchten Mordes und Gefährdung des Lebens anderer verurteilt. Das Strafgericht des Kantons Genf verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Strafbarkeit und mildernder Umstände.
Das Genfer Kassationsgericht wies die Beschwerde von X. ab, die sich ausschließlich auf die Strafzumessung bezog. X. legte Beschwerde in Nullität beim Bundesgericht ein und beanstandete die Festsetzung der Strafe, da die kantonale Behörde ihren Ermessensspielraum missbraucht habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte an die Kriterien für die Festsetzung der Strafe, insbesondere die Bedeutung des Verschuldens, der Beweggründe, der Vorstrafen und der persönlichen Situation des Täters. Es betonte auch, dass die eingeschränkte Strafbarkeit zu einer Reduzierung der Strafe führen muss, ohne dass eine lineare Reduzierung erforderlich ist.
Das Bundesgericht prüfte, ob die gegen X. verhängte Strafe dem Bundesrecht entsprach. Es stellte fest, dass die Begründung der Strafe im angefochtenen Urteil unzureichend war und es nicht ermöglichte, die Anwendung von Art. 68 StGB und die Erhöhung der Strafe aufgrund der anderen Delikte zu verstehen.
Das Bundesgericht nahm die Beschwerde an, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an die kantonale Behörde…