Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2002 wegen schwerer Drogendelikte zu 9 1/2 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Am 29. Juli 2006 hatte er 2/3 der Strafe verbüßt. Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern sowie die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnten seine Gesuche um bedingte Entlassung ab. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches die Beschwerde gutgeheißen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Bestimmungen des neuen Rechts, insbesondere Art. 86 StGB über die bedingte Entlassung, auch auf Täter anwendbar sind, die nach altem Recht verurteilt wurden. Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüßung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn sein Verhalten im Strafvollzug dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht allein auf das belastende Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt und das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert. Damit hat es seinen Ermessensspielraum überschritten und Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt. Zwar…