Erwägungen

Der Fall betrifft die Beschwerde in Strafsachen des Klägers X. gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, auf seinen Rekurs gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Ehefrau Y. nicht einzutreten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

X. erstattete am 26. August 2010 Strafanzeige gegen seine Ehefrau Y. wegen falscher Anschuldigung. Gleichzeitig machte er Zivilforderungen geltend. Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte das Strafverfahren gegen Y. ein und trat auf die Zivilforderungen von X. nicht ein. Gegen diesen Einstellungsentscheid reichte X. Rekurs ein, den das Obergericht des Kantons Luzern jedoch nicht behandelte, da X. weder als Privatkläger konstituiert sei noch Opferstellung nach dem Opferhilfegesetz zukäme.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der revidierten Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat, der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt wird, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

An der bisherigen Praxis, wonach das Opfer, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen muss, um beschwerdeberechtigt zu sein, hält das…