Erwägungen

Zwischen Ende Mai 1999 und dem 25. Mai 2001 lud X. von Webseiten im Internet pornographische Bilder mit Kindern und Tieren auf die Festplatte seines Personalcomputers herunter. Anschliessend speicherte er die Dateien auf Disketten und auf eine CD. Er erstellte die Kopien ausschliesslich zum Eigengebrauch. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X. am 14. April 2004 vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB frei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut. Es führt aus, dass das Herunterladen und Abspeichern von harter Pornographie, auch wenn es nur für den Eigengebrauch erfolgt, eine Herstellungshandlung im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB darstellt. Die Bestimmung erfasst nicht nur das originäre Herstellen, sondern auch das Vervielfältigen und Kopieren von bereits vorhandenen pornographischen Werken. Dabei ist es unerheblich, ob die Reproduktion durch physische oder elektronische Vorgänge erfolgt. Das Bundesgericht sieht im Verhalten des…