Erwägungen
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. am 14. September 2017 wegen verschiedener Straftaten, darunter gewerbsmäßiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). X. legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil vom 21. November 2018 fest, dass X. ohne Berechtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbaus und Leistungssteigerung abgegeben hatte. Dabei erzielte er einen Gewinn von Fr. 148'468.-.
X. führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen oder ihn von diesem Vorwurf freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Begriff "Dopingzweck" vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt sei und die Strafnorm in Art. 22 SpoFöG das Legalitätsprinzip nicht…