Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den spanischen Staatsangehörigen X. wegen Betäubungsmitteldelikten zu 19 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine 7-jährige Landesverweisung an. X. focht die Landesverweisung mit Berufung beim Obergericht an, welches diese bestätigte. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU der Landesverweisung entgegensteht. Dabei ging es insbesondere um die Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung" gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Freizügigkeitsabkommen zwar kein strafrechtliches Abkommen ist, die Schweiz bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen jedoch die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen dürfen nur durch Maßnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Landesverweisung gerechtfertigt ist, muss eine spezifische Einzelfallprüfung erfolgen. Dabei ist zu untersuchen, ob die…