Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Jürg Scherrer, damals Präsident der Freiheits-Partei (FPS), veröffentlichte am 3. April 2001 auf der parteieigenen Website eine Medieninformation (Nr. 156), in der er unter anderem folgende Aussagen tätigte:

  • Einwanderer aus dem Kosovo hätten einen unverhältnismäßig hohen Anteil an Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der Schweiz.
  • Die FPS verlange die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innerhalb der ursprünglich verfügten Frist.
  • Nach einer 12-jährigen Aufenthaltsdauer könnten Einwanderer die praktisch bedingungslose Einbürgerung verlangen, wobei die FPS keine neuen Schweizer mit krimineller Vergangenheit wolle.

Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises II Biel-Nidau verurteilte Scherrer am 13. Mai 2003 wegen Veröffentlichung rassendiskriminierender Äußerungen gemäß Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Busse von 2.000 Franken. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 4. November 2003.

Scherrer erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Äußerungen des Beschwerdeführers den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen. Dieser schützt die Würde von Personen oder Gruppen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion und verbietet deren Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise. Entscheidend ist dabei, ob die Äußerungen eine pauschale Abqualifizierung der betroffenen Gruppe enthalten oder ob sie sich auf sachliche Kritik beschränken.

Die Vorinstanzen hatten die Medienmitteilung als pauschale Herabsetzung der Kosovo-Albaner gewertet, da sie diesen pauschal eine überdurchschnittliche Kriminalitätsrate unterstellten. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Auslegung einer Äußerung nicht allein am Wortlaut zu messen ist, sondern im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung des Durchschnittsverständnisses eines unbefangenen Lesers erfolgen muss. Dabei ist zu beachten, dass politische Äußerungen oft vereinfachend oder überspitzt formuliert werden dürfen, solange sie nicht pauschal diskriminierend wirken.

Die beanstandete Passage enthielt zwar die Behauptung einer überdurchschnittlichen Kriminalität unter Kosovo-Albanern, doch der Zusatz „unter anderem“ deutete darauf hin, dass auch andere Gruppen betroffen sein könnten. Zudem wurde die Forderung nach Rückschaffung mit der Kritik an der Asylpolitik des Bundesrats verknüpft, ohne dass daraus eine generelle Herabwürdigung der Gruppe abgeleitet werden konnte. Die Äußerungen waren somit nicht als pauschale…