Erwägungen
Am 15. Juni 2002 wurde der Untersuchungsrichter des Oberwallis über den Verdacht auf sexuellen Missbrauch zum Nachteil des Kindes X., geboren im Mai 1998, informiert. Der Nachbar A. wurde beschuldigt. Am 16. Juni 2002 wurde X. von einer Psychologin und einer Polizeibeamtin angehört. Am 20. Juni 2002 fand auf Antrag der Eltern eine weitere Anhörung des Kindes durch die Psychologin und die Polizeibeamtin statt. Am 9. Juli 2002 gab die Psychologin an, dass die Gesamtheit der Elemente aus dieser Anhörung es nicht erlaubte, mit Sicherheit zu schliessen, dass die vom Kind geschilderten Tatsachen korrekt waren.
Am 31. Juli 2002 stellte die Staatsanwältin fest, dass dem Dossier ein Glaubwürdigkeitsgutachten fehlte, das den Mindestanforderungen entspricht. Am 18. September 2002 übertrug der Untersuchungsrichter das Gutachten an R. Am 13. November 2002 bestätigte der neue Untersuchungsrichter den Auftrag an die Gutachterin.
Am 3. Dezember 2002 lehnte der Untersuchungsrichter den Antrag auf Ablehnung der Gutachterin ab. X. und seine Eltern erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung und beriefen sich insbesondere auf die Unvereinbarkeit des der Gutachterin erteilten Auftrags mit den neuen Bestimmungen des OHG.
Erwägungen
Das Bundesgericht ging zunächst davon aus, dass die angefochtene Entscheidung, obwohl es sich um eine Zwischenverfügung handelte, mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden konnte, da sie auf kantonaler Ebene die Frage der Vereinbarkeit des Glaubwürdigkeitsgutachtens mit den beschränkenden Anforderungen von Art. 10c OHG hinsichtlich der Anzahl der Anhörungen des kindlichen Opfers endgültig entschied.
In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass Art. 10c OHG, der am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, auf das vorliegende Verfahren Anwendung fand, auch wenn die ersten Anhörungen des Kindes vor diesem Datum stattgefunden hatten. Laut dem Bundesgericht bezieht sich Art. 10c OHG auch auf Anhörungen, die im Rahmen eines vom Richter angeordneten Glaubwürdigkeitsgutachtens durchgeführt werden.
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die wissenschaftlichen Anforderungen für die Durchführung des Glaubwürdigkeitsgutachtens mit dem Schutz nach Art. 10c OHG in…