Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer X. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornographie sowie Tätlichkeiten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe. X. erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Beschwerdeführer hatte im Juni 2002 während eines Ferienaufenthalts in der Toskana seine etwa dreijährige Tochter zweimal nackt mit gespreizten Beinen auf einem Liegestuhl fotografiert. Die Vorinstanz sah darin den Tatbestand der Pornographie gemäß Art. 197 Ziff. 3 StGB als erfüllt an.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die fraglichen Fotos nicht als kinderpornographisch einzustufen sind. Zwar müssen Nacktaufnahmen von Kindern nicht zwangsläufig den Genitalbereich betonen, um als pornographisch zu gelten. Entscheidend ist jedoch, dass der Täter bei der Herstellung der Aufnahmen nicht auf das Kind eingewirkt hat.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um natürliche Schnappschüsse, die der Beschwerdeführer ohne jede…