Erwägungen

A. und B. wird vorgeworfen, in sechs Kantonen insgesamt 32 Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die erste Tat wurde am 25. Juni 2002 im Kanton Nidwalden verübt und dort angezeigt. Von den übrigen Delikten wurden 12 im Kanton Bern, neun im Kanton Glarus, fünf im Kanton St. Gallen, vier im Kanton Zürich und einer im Kanton Luzern begangen. Die Behörden der Kantone St. Gallen, Nidwalden und Bern konnten sich nicht auf die Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens einigen.

Erwägungen

Gemäß Art. 263 BStP kann ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand, der im vorliegenden Fall im Kanton Nidwalden liegt, abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Dabei sind insbesondere Zweckmäßigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomische Gründe zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall entfallen zwar 12 von 32 Straftaten auf den Kanton Bern, was jedoch nur etwas mehr als ein Drittel aller Straftaten ist. Daher liegt im Kanton Bern kein derartiges Schwergewicht, das ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde. Auch im Kanton Nidwalden wurde nur eine einzige Straftat begangen, sodass dort kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit vorliegt.

Weitere Gründe, die gegen ein Abweichen…