Erwägungen

A., geboren 1972, bezog ab 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision im Jahr 2009 hob die zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich diese Invalidenrente mit Verfügung vom 29. August 2011 auf. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 2012 gutgeheissen und die Aufhebung der Rente aufgehoben hat. Das Gericht ordnete an, dass die Akten an die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zurückzuweisen seien.

Nach Einholung von Gutachten hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Mai 2015 erneut auf. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. September 2016 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die einmal zuständige IV-Stelle auch bei einem Wohnsitzwechsel der versicherten Person bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig bleibt. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit einer Behörde gilt als verspätet, wenn sie von einer anwaltlich vertretenen Person nicht umgehend vorgebracht wird.

Im vorliegenden Fall war der…