Erwägungen

Der Beschwerdeführer, ein Leiter des Aktienhandels bei der Bank A. AG, wurde vom Bezirksanwalt wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Er hatte am letzten Handelstag des Jahres 2000 den Kurs der Namenaktien der Firma B. Holding durch gezielte Maßnahmen in die Höhe getrieben, um den Börsenkurs für die Jahresendbewertung in den Nostrokonten der Bank und in den Kundendepots zu erhöhen. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn jedoch frei, und die Oberstaatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass die Angabe von Börsenkurswerten in Depotauszügen keine definitive Bewertung der Effekten darstellt, sondern lediglich den Preis widerspiegelt, zu dem die Aktien gehandelt wurden. Ob dieser Kurs vom Markt getragen ist oder durch künstliche Eingriffe verfälscht wurde, ist…