Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 22. Dezember 2020 Anklage beim Bezirksgericht Horgen gegen A. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Adrian Kägi, welches das Bezirksgericht am 11. Mai 2021 als unbegründet abwies. Dagegen erhob A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Mai 2021 auf und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zu neuer Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz und nicht das Sachgericht über das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt entscheiden muss. Eine Abweichung vom Gesetzeswortlaut wäre nur zulässig, wenn ein triftiger Grund dafür bestünde, dass der Wortlaut den "wahren Sinn" der Regelung verfehlt.
Das Bundesgericht sah jedoch keine solchen Gründe, da die Zuständigkeitsregelung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO auch auf materiellen Aspekten beruht, wie der Gewährleistung einer unabhängigen Beurteilung von Ausstandsfragen und einer…