Erwägungen

Die Vermieterin S. SA hat den Mietern, dem Ehepaar L., eine Mietzinserhöhung von 35,22% ab dem 1. April 1992 mitgeteilt. Die Begründung dieser Erhöhung bezog sich auf die Artikel 269a Buchstaben a-b-e OR und 1 ff. der VMWF sowie auf den Referenzzinssatz von 7%.

Auf Klage der Vermieter haben das Mietgericht und dann die Appellationskammer für Mietrechtssachen in Genf den Jahresmietzins auf einen niedrigeren Betrag als den von der Vermieterin geforderten festgelegt. Daraufhin hat die Vermieterin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht verlangt Artikel 269d OR, dass die Gründe für die Mietzinserhöhung in der amtlichen Formularvorlage selbst genau angegeben werden, entsprechend der Anforderung der qualifizierten Schriftform. Informationen, die auf andere Weise gegeben werden, können die Gründe präzisieren oder zu deren Auslegung dienen, können sie aber nicht erweitern oder eine unterlassene Angabe ersetzen.

Im vorliegenden Fall hat sich die Vermieterin darauf beschränkt, allgemein auf die Artikel 269a OR zu verweisen, ohne zusätzliche Erläuterungen zu geben. Diese verschiedenen…