Erwägungen
[B.] und [O.] wird vorgeworfen, 17 Diebstähle und einen Versuch dazu begangen zu haben. Die erste Verfolgungshandlung wurde am 25. Juli 1996 durch die Stadtpolizei Bern vorgenommen. Insgesamt entfallen 14 der Diebstähle auf den Kanton Zürich und 3 auf den Kanton Bern.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragte, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet erklärt werden, die [B.] und [O.] zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte hingegen, dass der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts führt aus, dass gemäß Art. 350 Abs. 2 StGB grundsätzlich die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, also die Behörden des Kantons Bern. Art. 263 BStP sieht jedoch vor, dass die Anklagekammer des Bundesgerichts die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen kann.
Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand setzt die Anklagekammer triftige Gründe voraus. Dies kann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wenn mehr als zwei Drittel einer größeren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht.
Im vorliegenden Fall entfallen rund 82% der Diebstähle auf den Kanton Zürich. Allerdings ist die Untersuchung im…