Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind X. (als wirtschaftlicher Beherrscher und Geschäftsführer der Y. AG) und die Y. AG mit Sitz in Zug. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und h UWG).

Sachverhalt:

Die Y. AG liess zwischen November 1994 und April 1997 in mehreren Wellen täuschende Rechnungen ähnliche Offerten an Adressaten in verschiedenen Ländern (u.a. Grossbritannien, Australien, Finnland, Schweden, Belgien, Italien, Türkei) versenden. Die Formulare suggerierten fällige Rechnungen für bereits erfolgte Einträge in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse, um die Empfänger zur Zahlung von ca. CHF 1'300.- zu verleiten. Insgesamt gingen 43 Beschwerden aus dem Ausland ein, darunter Strafanträge. Das damalige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA, heute seco) stellte am 24. Mai 1995 einen Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Y. AG.

Verfahrensablauf:

  • 7. Dezember 2001: Der Einzelrichter des Kantons Zug verurteilte X. wegen unlauteren Wettbewerbs zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Die bei der Y. AG beschlagnahmten Vermögenswerte (Festgeldanlage von CHF 200'000.- sowie Kontokorrentguthaben von CHF 3'716.72) wurden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen.
  • 3. Juli 2002: Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X. in Berufung frei und ordnete die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an.
  • 18. Dezember 2002: Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut, hob das Urteil vom 3. Juli 2002 auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Verkaufsmethoden nicht als besonders aggressiv (Art. 3 lit. h UWG), aber die Formulare als irreführend (Art. 3 lit. b UWG) zu qualifizieren seien. Zudem prüfte es die Verjährungsfrage und verneinte die Anwendung des neuen, milderen Verjährungsrechts.
  • 28. März 2003: Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X. wegen unlauteren Wettbewerbs (Versand der Formulare im November 1994, Januar 1995 und November 1995) zu einer Busse von CHF 15'000.- und ordnete die Einziehung von CHF 40'000.- sowie eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 165'804.45 an.

Rechtsmittel: X. und die Y. AG erhoben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen

Zur Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten (Art. 59 StGB):

Die Beschwerdeführer machten geltend, bei Antragsdelikten sei die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 Ziff. 1 StGB) sowie die Ersatzeinziehung (Art. 59 Ziff. 2 StGB) ausgeschlossen, wenn ein gültiger Strafantrag fehle. Die Vorinstanz und das Bundesgericht wiesen diesen Einwand zurück. Der Strafantrag sei zwar eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Strafverfolgung ausschliesse, nicht jedoch die Einziehung von Vermögenswerten. Die Einziehung sei eine Massnahme, nicht eine Nebenstrafe, und diene dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Bereicherung. Das UWG schütze den lauteren Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten, nicht nur des individuellen Geschädigten. Daher sei die Einziehung auch bei fehlendem Strafantrag zulässig, sofern die Anlasstat objektiv und subjektiv tatbestandsmässig war. Dies gelte unabhängig davon, ob der Strafantrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ungültig sei oder ob der Geschädigte irrtümlich von einer amtlichen Verfolgung ausging. Die Einziehung diene der Prävention und stelle sicher, dass sich strafbares Verhalten nicht lohne.

Zur Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts:

Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Verjährung. Soweit eine letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden sei und damit materiell rechtskräftig bleibe, ende die Verfolgungsverjährung definitiv mit dem Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids. Dies gelte auch, wenn das angefochtene Urteil aus anderen Gründen formal aufgehoben werde und die Vorinstanz die Strafe neu bemessen müsse. Entsprechendes gelte für die Verjährung des Einziehungsrechts. Im vorliegenden Fall sei die Verurteilung wegen des Versands der Formulare im November 1995 (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG) mit der…