Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschwerdeführer X. und Mitangeklagten Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weitere Delikte vor. Am 9. Februar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Seit dem 2. Februar 2005 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Februar 2006 stellte er letztmals bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, das vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2006 abgewiesen wurde.

Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 15. Februar 2006 gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. März 2006 an das Bundesgericht. Er rügt insbesondere eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit und beantragt die sofortige Haftentlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei, soweit es um die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit geht. Bei reinen Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigungen greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind.

Das Bundesgericht erachtet die Annahme der Kollusionsgefahr durch die kantonalen Behörden als verfassungskonform. Aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Zeugen und Geschädigte unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht haben soll. Auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium nach…