Erwägungen

[A.] wurde am 30. November 2012 festgenommen und in Haft genommen. Am 30. Januar 2013 verurteilte ihn das Polizeigericht Genf wegen illegalen Aufenthalts und Nichtbeachtung einer Aufenthaltsauflage zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete auch die Aufrechterhaltung der Haft von [A.] für 3 Monate gemäß Art. 231 Abs. 1 StPO an.

[A.] legte Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Strafkammer des Genfer Justizgerichtshofs ein und rügte insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Am 20. Februar 2013 wies der Justizgerichtshof die Beschwerde ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Haft von [A.] aus Sicherheitsgründen.

Daraufhin erhob A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und seine sofortige Freilassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es befand, dass die Aufrechterhaltung der Haft aus Sicherheitsgründen, die vom Polizeigericht angeordnet wurde, durch eine schriftlich begründete Entscheidung getrennt vom Sachurteil erfolgen muss, gemäß Art. 226 Abs. 2 StPO.

Gemäß der Rechtsprechung muss die Entscheidung über die Haftaufrechterhaltung schriftlich und in Kürze begründet so bald wie möglich zugestellt werden, damit der Verurteilte seine Beschwerderechte in Kenntnis der…