Erwägungen
Der Fall betrifft C., einen portugiesischen Staatsangehörigen, der 1983 die Gesellschaft T. AG mit dem Ziel gegründet hat, Flaschenverschlüsse und Dekorkorke zu verkaufen. R., ein Schweizer Staatsangehöriger, war der einzige Verwaltungsrat von T. AG mit Einzelunterschriftsberechtigung. Obwohl die erste Bilanz von 1983 einen Gewinn ausgewiesen hatte, geriet das Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Im Juli 1984 wurden die Verluste auf fast 100'000 Franken geschätzt, und der Verwaltungsrat R. hatte C. auf die hoffnungslose Situation des Unternehmens aufmerksam gemacht. Trotz dieser Warnungen setzte C. den Betrieb fort, ohne die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere ohne den Richter gemäß Art. 725 Abs. 2 OR zu benachrichtigen. T. AG wurde schließlich am 8. März 1985 mit einem Passivum von über 200'000 Franken und praktisch keinen Aktiven in Konkurs erklärt.
Das Korrektionalgericht des Bezirks Nyon verurteilte C. wegen einfachen Konkurses zu 10 Tagen bedingter Freiheitsstrafe. Das Kassationsgericht des Kantons Waadt wies den Rekurs von C. gegen diese Verurteilung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde von C. ab. Das kantonale Gericht hat Art. 165 Ziff. 1 StGB über den einfachen Konkurs zutreffend angewendet. Obwohl C. Anstrengungen unternommen hatte, um das Unternehmen zu retten, trug sein fehlerhaftes Verhalten dazu bei, die finanzielle Situation von T. AG zu verschlimmern, obwohl er sich als zahlungsunfähig wusste. Trotz der klaren Warnungen des Verwaltungsrats R. beharrte C. darauf, den Betrieb fortzuführen, ohne die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere ohne den Richter gemäß Art. 725 Abs. 2 OR zu benachrichtigen. Dieses Verhalten kann als schuldhafte…