Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Strafgefangenen, der gemäß Art. 59-61 StGB einer stationären Therapiemaßnahme unterworfen ist, gegen die Entscheidungen, die seine Einzelhaft als Sicherheitsmaßnahme anordneten, abgelehnt. Der Gefangene leidet an paranoider Schizophrenie und Suchtmittelabhängigkeit. Aufgrund seines aggressiven und instabilen Verhaltens, das mit seiner Weigerung, die verordnete neuroleptische Behandlung einzunehmen, zusammenhängt, wurde er mehrmals in Einzelhaft genommen und mit disziplinarischen Sanktionen belegt. Die Behörden rechtfertigten die Einzelhaft mit der Notwendigkeit, den Gefangenen und Dritte vor seiner erwiesenen Gefährlichkeit in Ermangelung einer Behandlung zu schützen.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Art. 90 Abs. 1 Bst. b StGB eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Einzelhaft einer gefährlichen Person, die eine in den Art. 59-61 StGB vorgesehene Maßnahme vollstreckt, darstellt. Diese relative soziale Isolierung, die darauf abzielt, den Gefangenen aus Schutzgründen von Kontakten mit anderen Gefangenen fernzuhalten, stellt keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar.
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit stellte das Gericht fest, dass die Einzelhaft keine disziplinarische Sanktion ist und nicht darauf abzielt, den Gefangenen zur Einnahme seiner…