Erwägungen
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob Anklage gegen A. beim Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde Bezirksrichter Roger Harris als zuständiger Einzelrichter bestimmt.
Am 29. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Roger Harris. Das Obergericht hiess das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 14. November 2022 gut.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Ausstandsgesuch abzuweisen.
Erwägungen
1. Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da A. in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt ist, wenn das Ausstandsgesuch eines anderen Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird.
2.1 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, A. habe weder gestützt auf die Verfassung noch die EMRK einen Anspruch darauf, sich einen ihr genehmen Richter auszusuchen. Das Obergericht habe zu Recht darauf verzichtet, A. anzuhören, da die Ausstandsgründe nur die betroffene Richterperson oder allenfalls die Behörde, der sie angehört, betreffen würden.
2.2 Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass A. als Partei, deren Sache beurteilt wird, ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, wenn ihr Anspruch auf das gesetzliche Gericht beeinträchtigt ist. Dies bedeutet nicht, dass A. sich einen ihr genehmen Richter aussuchen kann, sondern lediglich, dass sie vor der Gutheissung des Ausstandsgesuchs anzuhören ist.
2.3 Die Strafprozessordnung lässt Raum für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Rechts auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Aus…