Sachverhalt
Der Untersuchungsrichter des Kantons Genf wurde mit einem Ersuchen um internationale Rechtshilfe befasst, das von den französischen Behörden im Rahmen des Verfahrens StGB/414/2000 gestellt worden war. Gleichzeitig führte er ein damit zusammenhängendes innerstaatliches Strafverfahren (P/16972/2000) durch. In diesem Zusammenhang ordnete er die Beschlagnahme der Konten Nr. y und z an, die von den Eheleuten P. gehalten wurden.
Am 11. Juli 2001 traf der Untersuchungsrichter eine Schlussentscheidung betreffend die Weiterleitung der Dokumentation zum Konto Nr. x; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Am 17. Mai 2002 formulierten die französischen Behörden ein ergänzendes Ersuchen auf Herausgabe der Dokumentation zu den Konten Nr. y und z, die durch das Konto Nr. x gespeist wurden.
Am 13. Januar 2003 traf der Untersuchungsrichter eine Schlussentscheidung, die die Weiterleitung der Dokumentation zu den Konten Nr. y und z gestattete. Am 20. Januar 2003 ordnete er zudem einen vorläufigen Arrest auf die Guthaben des Kontos Nr. y an.
Die Eheleute [P.] erhoben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Anklagekammer des Kantons Genf. Mit Entscheidung vom 27. August 2003 gab diese der Beschwerde teilweise statt: Sie hob die Entscheidung vom 13. Januar 2003 insoweit auf, als sie die Weiterleitung von Dokumenten betraf, die vor dem 1. Januar 2003 erstellt worden waren, bestätigte jedoch die Entscheidungen im Übrigen. Anschliessend erhoben die Eheleute [P.] eine verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, das ihrer Beschwerde teilweise stattgab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass die schweizerische Vollstreckungsbehörde bei der Erledigung eines Ersuchens um internationale Rechtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat. Im vorliegenden Fall umfasste das französische Ersuchen die Herausgabe der gesamten Dokumentation zu den Konten der Eheleute [P.], namentlich der Eröffnungsdokumente, der Kontoauszüge, der Überweisungsavise und der internen Notizen. Der Aktenbestand des Verfahrens StGB/414/2000 enthielt jedoch nicht alle für das Konto Nr. y erforderlichen Unterlagen, insbesondere keine Eröffnungsdokumente und keine Überweisungsavise. Dieser Mangel, der bisher unbemerkt geblieben war, führte zu einer unvollständigen Erledigung des französischen Ersuchens. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass die Entscheidungen vom 13. Januar und 27. August 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen ist, nachdem die fehlenden Dokumente nachbeschlagnahmt wurden.
Sodann präzisiert das Bundesgericht die Regeln für die Aussonderung der beschlagnahmten Dokumente vor deren Weiterleitung. Es betont, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht damit begnügen darf, die Unterlagen dem ersuchenden Staat ungesichtet zu überlassen, sondern selbst eine Aussonderung der relevanten Dokumente vornehmen muss. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der verlangt, dass nur die für das ausländische Verfahren nützlichen Unterlagen weitergeleitet werden. Der Inhaber der beschlagnahmten Dokumente ist verpflichtet, bei der Aussonderung mitzuwirken, indem er angibt, welche Unterlagen nicht weitergeleitet werden sollten und aus welchen Gründen; andernfalls verfällt er dem Rechtsverlust. Die Vollstreckungsbehörde muss ihm eine konkrete und wirksame Gelegenheit geben, sich zu äussern, damit er sein rechtliches Gehör ausüben kann.
Das Bundesgericht erinnert ferner daran, dass die Teilnahme des ausländischen Magistraten an der Aussonderung, wie sie in art. 65a IRSG vorgesehen ist, diese Aufgabe erleichtern kann.…