Erwägungen

Am 27. Januar 2020 richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen B.B. und C.B. unter dem Verdacht der Veruntreuung. Die russischen Behörden haben anschließend die Sperrung des Kontos der Gesellschaft A. Ltd. beantragt, deren Gelder, die angeblich aus den genannten Veruntreuungen stammen, beschlagnahmt und an den Geschädigten zurückgegeben werden könnten.

Infolge des militärischen Eingreifens Russlands in der Ukraine im Februar 2022 wurden auf internationaler Ebene und in der Schweiz verschiedene Maßnahmen ergriffen, insbesondere der Austritt Russlands aus dem Europarat und seine Aussetzung von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte zunächst die Rechtshilfe an Russland abgelehnt und die Vermögenssperre gegen A. Ltd. aufgehoben. Jedoch hat das Bundesamt für Justiz gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundesamts für Justiz gutgeheißen. Es hat entschieden, dass Russland zwar durch seinen Angriff auf die Ukraine das Völkerrecht schwer verletzt hat, aber dennoch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜ) und des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ) ist. Die Schweiz ist daher weiterhin verpflichtet, die Rechtshilfe nach diesen Übereinkommen so weit wie möglich zu gewähren.

Daher hat das Bundesgericht die…