Erwägungen
Das Bundesgericht wurde mit einer Strafrechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Waadt befasst. Der Beschwerdeführer, X., geboren 1996, war vom Jugendgericht des Kantons Waadt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, unter Anrechnung von 189 Tagen Untersuchungshaft oder geschlossener Unterbringung.
Das kantonale Gericht hatte jedoch 293 Tage teiloffene Unterbringung, davon 98 Tage Flucht, nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet. X. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Anrechnung von 384 Tagen Untersuchungshaft oder geschlossener oder teiloffener Unterbringung auf seine Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass gemäß Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Jugendstrafprozess (JStG) die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, es sei denn, die Unterbringung hat ihren Zweck erreicht. Diese Anrechnung ist zwingend, und die Behörde hat keinen Ermessensspielraum beim Grundsatz der Anrechnung.
Allerdings muss der anzurechnende Teil der Unterbringungsdauer je nach Schwere der Freiheitsbeschränkung des Minderjährigen, seinen Aussichten auf Besserung und ob das Scheitern…