Art. 11 JStG

Anordnung der Strafen

1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten.
2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen
    · 11.01.2011 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anrechnung der vorsorglich angeordneten jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an den Freiheitsentzug
    · 11.01.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 25.08.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung (BGer 6B_1279/2019 vom 21.08.20)
    SB.2017.121
    · 04.07.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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