Art. 11 JStG
Anordnung der Strafen
1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten.
2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anrechnung der vorsorglich angeordneten jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an den Freiheitsentzug2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung (BGer 6B_1279/2019 vom 21.08.20)0 ZitierungenSB.2017.121· 04.07.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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