Sachverhalt

{ "title": \"Entschädigung wegen Überhaft bei Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht abgelehnt", \"facts": \"

Parteien und Rollen:

  • der Beschwerdeführer ([A.] ), vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher,
  • die Leitung der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin),
  • das Jugendgericht des Kantons Bern,
  • das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
  • die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau.

Verfahrensdaten und -ereignisse:

  • Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Jugendgericht Bern am 27. Mai 2016 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Raufhandels, Besitzes von Marihuana und unanständigen Benehmens zu einem Freiheitsentzug von 11 Monaten (teilbedingt vollzogen). Anrechnung von 156 Tagen Untersuchungshaft und 107 Tagen vorzeitigem Strafvollzug. Anordnung einer Schutzmassnahme (Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung).
  • Feststellung der Rechtskraft durch das Obergericht Bern am 6. Juli 2017 bezüglich der Verurteilungen wegen Raufhandels, Besitzes von Marihuana und unanständigen Benehmens sowie der Schutzmassnahme. Zusprechung der versuchten vorsätzlichen Tötung und Verurteilung zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten (Anrechnung der Untersuchungshaft). Feststellung des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. Februar 2016 und der Schutzmassnahme seit dem 7. Juni 2016.
  • Aufhebung der Schutzmassnahme (Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung) durch die Regionale Jugendanwaltschaft Bern am 1. März 2021 mit Feststellung, dass der Freiheitsentzug von 24 Monaten nicht mehr zu vollziehen sei. Teilweise Gutheissung einer Beschwerde durch das Obergericht Bern, da eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet und eine allfällige Überhaft sowie Entschädigungsfrage hätten geprüft werden müssen.
  • Einsetzungsgesuch als amtliche Verteidigung durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. Juli 2021 und Beantragung der Anrechnung des rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzugs an die mit Strafbefehl vom 17. Mai 2021 und 23. Juli 2021 ausgefällten Freiheitsstrafen.
  • Verfügung der Jugendanwaltschaft Bern am 3. August 2021 zur Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers.
  • Verfügung der Jugendanwaltschaft Bern am 29. Dezember 2021 zur Verzichtleistung auf die nachträgliche Anordnung des unbedingten Freiheitsentzugs von 24 Monaten und auf die Ausrichtung einer Entschädigung mangels Überhaft.
  • Erhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer beim Obergericht Bern gegen die Verzichtleistung auf die Entschädigung und Beantragung einer Entschädigung von Fr. 34'500.-- für eine erstandene Überhaft von 345 Tagen.
  • Abweisung der Beschwerde durch das Obergericht Bern am 22. März 2022.
  • Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen durch den Beschwerdeführer am 25. August 2022 mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 34'500.-- für die erstandene Überhaft von 345 Tagen.

Kernproblem und Streitgegenstand:

  • Frage der Entschädigungspflicht wegen Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 32 Abs. 3 JStG, wenn der Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug, Massnahmenvollzug, Sicherungshaft und Arrest) den ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten überschreitet.
  • Streit, ob der im Rahmen einer Schutzmassnahme (Unterbringung gemäss Art. 15 JStG) erstandene Freiheitsentzug als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu qualifizieren ist und eine Entschädigung wegen Überhaft auslöst.

Relevante rechtliche Aspekte:

  • Anrechnung von 1'065 Tagen an den Freiheitsentzug von 720 Tagen (24 Monate), was zu einer Differenz von 345 Tagen führt.
  • Prüfung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme sowie deren Dauer im Vergleich zum Freiheitsentzug.
  • Abgrenzung zwischen Schutzmassnahmen (erzieherische/therapeutische Zwecke) und Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB) sowie deren Anrechnung und Entschädigungsansprüche.

Entscheid des Obergerichts Bern vom 22. März 2022:

  • Keine Entschädigung wegen Überhaft, da die Schutzmassnahme rechtmässig und verhältnismässig war und deren Dauer den Freiheitsentzug überschreiten durfte.
  • Keine Gleichbehandlung mit Erwachsenenstrafrecht, da das Jugendstrafrecht andere Prinzipien verfolgt (Spezialprävention, erzieherische Massnahmen).
  • Keine Verletzung von Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 9 BV (Willkürverbot), da die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen korrekt angewandt hat.
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Abgrenzung zwischen Schutzmassnahmen und Untersuchungshaft:

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass Schutzmassnahmen gemäss Art. 10 ff. JStG (z.B. Unterbringung gemäss Art. 15 JStG) keine Strafen darstellen, sondern schuldunabhängige Sanktionen mit ausschliesslich erzieherischen und/oder therapeutischen Zwecken verfolgen (E. 1.5.1 und 1.5.4). Im Gegensatz dazu dient die Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 27 JStPO ausschliesslich der Aufklärung der Straftat und darf nur verhältnismässig angeordnet werden (E. 1.5.3).

Das Bundesgericht hält fest, dass der Massnahmenvollzug (z.B. Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung) grundsätzlich unbeschränkt dauert, solange die Massnahme sachlich geboten ist oder sich als aussichts- und zwecklos erweist (Art. 19 Abs. 1 JStG; E. 1.5.2). Die Dauer der Schutzmassnahme wird daher nicht durch die ausgesprochene Freiheitsstrafe begrenzt, sondern durch ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt (E. 1.5.4).

Keine Entschädigungspflicht wegen Überhaft bei Schutzmassnahmen:

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Entschädigung wegen Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO nur dann in Frage kommt, wenn die Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) rechtmässig angeordnet wurde, aber deren Dauer den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug überschreitet (E. 1.3.1). Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht die Untersuchungshaft, sondern die Schutzmassnahme (Unterbringung) überschritten, welche einen eigenen Zweck (erzieherische/therapeutische Betreuung) verfolgt (E. 1.5.4).

Das Bundesgericht betont, dass die Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht nicht mit Strafen gleichgesetzt werden können, da sie nicht der Tatvergeltung, sondern der Spezialprävention und der sozialen Integration des Jugendlichen dienen (Art. 2 Abs. 1 JStG; E. 1.5.1). Die Wahl der Sanktionen erfolgt daher nicht nach denselben Kriterien wie im Erwachsenenstrafrecht (E. 1.5.1).

Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme:

Das Bundesgericht bestätigt die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Massnahmenvollzug bis zu dessen Aufhebung rechtmässig und verhältnismässig war (E. 1.5.6). Die Jugendanwaltschaft Bern hat die Schutzmassnahme jährlich überprüft (Art. 19 Abs. 1 JStG) und die Anpassungen des Vollzugssettings (z.B. Verlegung in eine andere Einrichtung) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Schutzmassnahme war daher sachlich geboten und führte nicht zu einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung (E. 1.5.6).

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anrechnung der mit der Schutzmassnahme verbundenen Freiheitsbeschränkung auf den ausgesprochenen Freiheitsentzug gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG ausreichend ist, um eine doppelte Bestrafung des Jugendlichen zu vermeiden (E. 1.5.4). Eine darüber hinausgehende Entschädigung wegen Überhaft ist daher nicht gerechtfertigt (E. 1.5.4).

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV):

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Begründung für seine Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorlegt (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.5.5). Der Beschwerdeführer verweist einzig auf eine in der Literatur vertretene Meinung, ohne die konkrete Rechtslage im Erwachsenenstrafrecht darzulegen oder eine vergleichbare Ausgangslage aufzuzeigen (E. 1.5.5).

Das Bundesgericht hält fest, dass die Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht keine Entsprechung im Erwachsenenstrafrecht haben, da sie nicht der Tatvergeltung, sondern der Spezialprävention dienen (E. 1.5.1). Die Wahl der Sanktionen erfolgt daher nicht nach denselben Kriterien, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (E. 1.5.1).

Endgültige Entscheidung:

Das Bundesgericht erachtet die…