Erwägungen

Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010. Sie beantragte, die Anrechnung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug aufzuheben und durch eine Anordnung zu ersetzen, wonach der Angeklagte mit 11 Monaten Freiheitsentzug bestraft wird, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht führte aus, dass vorsorgliche Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht nicht wie Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu behandeln sind. Vielmehr sei Art. 32 JStG anwendbar, wonach die Anrechnung der vorsorglichen Schutzmassnahme an den Freiheitsentzug erst im Zeitpunkt der Beendigung der Massnahme zu erfolgen hat, sofern deren Zweck nicht erreicht wurde. Wird der Zweck der Massnahme hingegen erreicht, erfolgt keine Anrechnung, da der Freiheitsentzug dann nicht mehr vollzogen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Jugendstrafrecht im Gegensatz zum Strafgesetzbuch eine klare Unterscheidung zwischen vorsorglichen Schutzmassnahmen und Untersuchungshaft vornimmt. Während die Untersuchungshaft nur als ultima ratio angeordnet werden darf, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden kann, dürfen vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 JStG jederzeit während des Verfahrens angeordnet werden. Gemäss Art. 32 JStG geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzuges voraus. Wird die Unterbringung aufgehoben, weil sie…