Erwägungen

Der Beklagte [D.] war vom 25. Februar 1987 bis 1. März 1991 Geschäftsführer der F. AG. Diese erwarb am 24. November 1988 sämtliche Aktien der E. Holding AG, welche ihrerseits alle Aktien der [E. AG] hielt. Im Jahr 1990 wurde über die [E. AG] und über die E. Holding AG der Konkurs eröffnet. Die Klägerinnen, die Bank A. und B., sind Gläubigerinnen der [E. AG] und liessen sich von der Konkursmasse die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der konkursiten [E. AG] abtreten. Sie verlangten unter anderem die Verurteilung des Beklagten [D.] zur Bezahlung von Fr. 3'000'000.- gestützt auf Art. 754 Abs. 1 und Art. 759 aOR. Das Amtsgericht Luzern-Stadt und das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage gegen [D.] ab, da sie dessen Passivlegitimation als faktisches Organ der [E. AG] verneinten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Organhaftung nach Art. 754 aOR nicht nur die Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen erfasst. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten jedoch nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt wurden, sondern auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte [D.] zwar formell Geschäftsführer der [F. AG], nicht aber der E. AG. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beschränkte sich sein Aufgabenbereich darauf, alternative Unternehmenskonzepte auszuarbeiten und dem Exekutivausschuss der [F. AG] zur Entscheidung vorzulegen. Die…