Sachverhalt
Das Strafgericht des Arrondissements Waadt Ost hat den Beschuldigten X. mit Urteil vom 16. September 2014 wegen mehrerer Straftaten verurteilt, darunter Gefährdung von Menschenleben, Diebstahl, versuchter Diebstahl, Bedrohung, vorsätzliche Brandstiftung und versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis. Es wurde eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie eine Massnahme im Sinne von Art. 64 StGB verhängt.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten hat die Strafberufungskammer des Kantonsgerichts Waadt dieses Urteil am 20. Februar 2015 abgeändert. Sie hat die Massnahme des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch eine geschlossene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB ersetzt, im Übrigen das Urteil bestätigt. Der Beschuldigte wurde insbesondere für schuldig befunden, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren wiederholt Brände gelegt zu haben, die erhebliche Sachschäden verursachten.
X. hat beim Bundesgericht ein Strafrechtsbeschwerde eingereicht und insbesondere seine Freilassung vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung, eine auf höchstens fünf Jahre reduzierte Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer Massnahme der Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anstelle der geschlossenen stationären Massnahme beantragt. Er bestritt zudem die Kostenverteilung und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 61 StGB, der die Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene regelt, erfüllt waren. Diese Massnahme, die vom Jugendstrafrecht inspiriert ist, richtet sich an junge Erwachsene, deren Persönlichkeit noch formbar ist und die durch sozialpädagogische oder therapeutische Unterstützung von einer Rückfälligkeit abgehalten werden können. Sie ist ausgeschlossen für gefährliche Täter oder solche, deren Persönlichkeit sich nur schwer verändern lässt.
Im vorliegenden Fall wurden mehrere psychiatrische Gutachten erstellt. Diese ergaben bei X. eine schwere Persönlichkeitsstörung vom dissozialen, unreifen und narzisstischen Typ, verbunden mit einer leichten geistigen Behinderung. Die Sachverständigen wiesen auf ein sehr hohes Rückfallrisiko hin, insbesondere für gewalttätige Handlungen oder Brandstiftungen, sowie auf eine Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden oder aus seinen Taten zu lernen. Frühere Therapieversuche waren gescheitert, da X. jede Medikation ablehnte und keine psychische Störung bei sich anerkannte. Die Aussichten auf eine positive Entwicklung wurden als aussichtslos beurteilt.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene eine gewisse Formbarkeit der Persönlichkeit und eine minimale Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraussetzt. X. wies jedoch eine so stark beeinträchtigte Persönlichkeit auf, dass sie kaum veränderbar…