Erwägungen

Die Firma X. AG, die in der ganzen Schweiz tätig ist, beschäftigt rund 15 "Techniker-Prüfer", die für den Verkauf und den Kundendienst von Feuerlöschern zuständig sind. Am 8. Januar 2002 installierte das Unternehmen ein GPS-Ortungssystem in seinen Firmenfahrzeugen. Am 31. Januar darauf reichte ein Techniker-Prüfer bei der Genfer Kantonalen Inspektion für Arbeit und Arbeitsverhältnisse Beschwerde ein, da er das System als Verletzung seiner Persönlichkeit ansah.

Die Kantonale Inspektion ordnete der Firma an, das Ortungssystem zu entfernen, da es nach ihrer Ansicht gegen Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verstieß, da es eine systematische, dauerhafte, gezielte und präventive Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer ermöglichte. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und führte an, dass das System nicht zur Überwachung des Verhaltens seiner Mitarbeiter diene, sondern legitime Ziele wie den Diebstahlschutz der Fahrzeuge, die Rationalisierung der Arbeitsverwaltung und die Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter verfolge.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass, obwohl das Verbot des Ortungssystems dem öffentlichen Recht (dem Schutz der Gesundheit und Persönlichkeit der Arbeitnehmer) diente, die Entscheidung "Rechte und Pflichten ziviler Art" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betraf, da sie den Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und ihren Angestellten direkt beeinflusste.

In Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Ortungssystems befand das Bundesgericht, dass Art. 26 ArGV 3, der den Schutz der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie der Persönlichkeit der Arbeitnehmer bezweckt, dem Legalitätsprinzip entspricht. Seine Anwendung erfordert jedoch die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Nach Prüfung der verschiedenen von der Gesellschaft angeführten Ziele kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das…