Art. 40 ArG
1 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse:
- a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
- b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes;
- c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.
2 Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Abs. 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2021.000531 Zitierungen03.08.2021 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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