Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Arbeitsunfall eines Zimmermann-Hilfsarbeiters, der von der Personalverleiherin B. AG an die Einsatzfirma A. AG ausgeliehen wurde. Die Unfallversicherung (Suva) erbrachte Leistungen und verlangte anschließend vom Einsatzbetrieb A. AG den Regress für die bezahlten Heilungskosten und den Erwerbsausfall. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob sich der Einsatzbetrieb A. AG auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Einsatzbetrieb A. AG sich nicht auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann. Nach der gesetzlichen Definition ist im Personalverleihverhältnis der Verleiher (B. AG) und nicht der Einsatzbetrieb (A. AG) der Arbeitgeber der versicherten Person. Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 75 Abs. 2 ATSG sowie Sinn und Zweck des Regressprivilegs sprechen dafür, dass der Kreis der begünstigten Arbeitgeber nicht über den altrechtlich Privilegierten hinaus erweitert werden sollte.
Zwar könnte man aus der Gesetzessystematik schließen, dass die tatsächlichen Betriebsverhältnisse für die Qualifikation als Arbeitgeber mitentscheidend sind…