Erwägungen
Der Fall betrifft einen Unfall auf einer Baustelle in E., bei dem der Mitarbeiter [Y.] der [B. GmbH] aus ca. fünf Metern Höhe stürzte und sich an beiden Füßen verletzte. Der Beschwerdeführer X. war als selbstständiger Architekt mit der Projektierung und Bauleitung des Bauvorhabens betraut. Die Baumeisterarbeiten wurden von der [B. GmbH] ausgeführt, deren Mitarbeiter A. und der Geschädigte [Y.] zum Unfallzeitpunkt tätig waren.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X. in zweiter Instanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde. X. erhielt eine bedingte Geldstrafe und wurde vollumfänglich haftpflichtig erklärt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Es führt aus, dass X. als Bauleiter eine Garantenstellung innehatte und verpflichtet war, die organisatorischen und planerischen Vorkehrungen zu treffen, damit ein Fassadengerüst rechtzeitig errichtet wird. X. unterließ es jedoch, die Erstellung eines Gerüsts anzuordnen, obwohl er wusste, dass die Handwerker bereits in einer Höhe arbeiteten, die ein Gerüst erfordert hätte.
Das Bundesgericht erachtet die…