Erwägungen
Im Februar 2002 wurde bei K.A. ein bösartiger Dickdarmkrebs diagnostiziert. Sie wurde im Stadtspital Triemli in Zürich behandelt, wobei sie im Rahmen einer präoperativen Therapie bestrahlt und ihr gleichzeitig der Wirkstoff 5-Fluorouracil (5-FU) mittels Infusion verabreicht wurde. Während der Therapie verschlechterte sich ihr Zustand, und am 18. März 2002 verstarb K.A. an den Folgen der Therapie. Ihr Ehemann F.A. erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung.
Das Strafverfahren wurde zunächst eingestellt, aber auf Rekurs von F.A. wieder aufgenommen. Schliesslich gelangte der Fall ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ärzte bei der Behandlung von K.A. gegen ihre Sorgfaltspflichten verstossen haben. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Verabreichung des Medikaments 5-FU in einer höheren als der zugelassenen Dosierung (sog. "off-label use") zulässig war.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der "off-label use" grundsätzlich zulässig ist, sofern die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Heilmittelgesetz eingehalten werden. Die Ärzte müssen dabei die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachten.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht, dass die Behandlung mit der höheren Dosierung dem damaligen…