Erwägungen
Der Fall betrifft die Teilnahme von Polizeibeamten an Gesprächen in einem Internetchatroom mit dem Ziel, Straftaten, insbesondere sexuelle Handlungen mit Kindern, aufzuklären. Es stellt sich die Frage, ob dafür eine richterliche Genehmigung erforderlich ist.
Der 26-jährige X. nahm am 17. August 2005 unter dem Pseudonym "Jérôme" Kontakt mit einer Person mit dem Pseudonym "manuela_13" auf. Im Chat machte er verschiedene Äußerungen und Aufforderungen sexuellen Inhalts. Er vereinbarte ein Treffen mit "manuela_13" am Hauptbahnhof Zürich, erschien dort aber nicht auf ein 13-jähriges Mädchen, sondern auf Polizeibeamte, die sich als solche zu erkennen gaben. Im Rahmen der daraufhin eröffneten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des (untauglichen) Versuchs der sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde bei X. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der kinderpornografisches Material sichergestellt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Teilnahme der Polizeibeamten am Chat als verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) zu qualifizieren ist. Dafür ist eine richterliche Genehmigung der Ernennung der Polizeibeamten zu…