Erwägungen

In diesem Fall wurde [G.], [S.] und [T.] vorgeworfen, an der Vorbereitung eines Verkaufsgeschäfts über Kokain mit einem anonymen, unter dem Decknamen "Axel" auftretenden ausländischen V-Mann mitgewirkt zu haben. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach [G.] und [S.] vom Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und [T.] vom Vorwurf der Gehilfenschaft dazu frei.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Freisprüche. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der V-Mann "Axel" als "agent provocateur" gehandelt und die Beschwerdegegner zur Begehung der Delikte angestiftet habe. Ein solcher Einsatz eines V-Manns als Initiator oder Anstifter sei rechtswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Maxime der Fairness und des gerechten Verfahrens.

Allerdings sei der Verstoß den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nur dann zuzurechnen, wenn der V-Mann in seiner Eigenschaft als polizeilicher verdeckter Ermittler gehandelt habe. Sollte "Axel" ohne Wissen und Zustimmung der schweizerischen Behörden als V-Mann für die Republik Österreich aufgetreten sein, könnte sein Fehlverhalten nicht dem schweizerischen Staat zugerechnet werden.

Das Bundesgericht wies die Sache daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese die Frage klären kann, ob und inwieweit der V-Mann "Axel" in Kenntnis und mit Zustimmung…