Erwägungen

Das Bundesgericht hat über die Beschwerde von [A.] und [B.] gegen den Verkauf von Beteiligungen der [D. AG] in Liquidation durch das Konkursamt entschieden. [A.] behauptete, Alleinaktionär der [D. AG] in Liquidation zu sein, und [B.] war der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft. Das Kantonsgericht hatte beiden die Beschwerdeberechtigung abgesprochen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es kam zum Schluss, dass [A.] seine Stellung als Aktionär und Gläubiger der [D. AG] in Liquidation nicht genügend belegt hatte und daher keine Beschwerdeberechtigung hatte. Auch [B.] konnte nicht darlegen, dass er im Namen der [D. AG] in Liquidation und nicht in eigenem Namen Beschwerde erhoben hatte. Somit fehlte auch ihm die Beschwerdeberechtigung. Hinsichtlich der Nichtigkeit des Verkaufs der Beteiligungen durch das Konkursamt kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine Gründe für eine Nichtigkeit aufzeigen konnten. Das Kantonsgericht habe die Rüge der Beschwerdeführer, es liege ein Notverkauf vor, ausreichend begründet abgewiesen.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführer hatten keine Beschwerdeberechtigung: - [A.] konnte seine Stellung als Aktionär und Gläubiger der [D. AG] in Liquidation nicht belegen, weshalb ihm die Beschwerdeberechtigung abgesprochen wurde. - [B.] hatte zwar als Verwaltungsrat der [D. AG] in Liquidation grundsätzlich die Möglichkeit, im Namen der Gesellschaft Beschwerde zu erheben. Er konnte aber nicht…