Erwägungen
Die [A. AG] , [B. AG] und [C. AG] hatten in den Steuerperioden 2008-2013 ihren statutarischen Sitz im Kanton Solothurn. Das Präsidium des Verwaltungsrates lag in den Händen von [D.F.] . [E.F.] geb. [G.] gehörte den drei Verwaltungsräten an.
Das Steueramt des Kantons Solothurn leitete 2018 Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2008-2013 ein. Anlass war die Verbuchung geschäftsmässig unbegründeten Aufwands.
Der von den Gesellschaften beigezogene Rechtsanwalt Daniel Jaccard ersuchte das Steueramt um Zusendung der vollständigen Akten. Das Steueramt lehnte dies ab und erklärte, die Akten könnten nur in den Amtsräumen eingesehen werden.
Gegen die Verfügungen des Steueramts gelangten die drei Gesellschaften an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rekurse ab. Das Steuergericht entschied, dass zwar ein Recht auf Akteneinsicht bestehe, dieses aber nur in den Amtsräumen und nicht durch Zusendung der Akten erfüllt werden müsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide des Steuergerichts. Es führte aus, dass das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 114 DBG und Art. 41 StHG grundsätzlich nur das…