Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfachen Mordes, räuberischer Erpressung, Geiselnahme, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Brandstiftung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die ordentliche Verwahrung sowie eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und hob die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme auf.

Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei um die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zu ergänzen. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und Verwahrung zulässig ist. Es stellt fest, dass die Anordnung einer Verwahrung die Unbehandelbarkeit des Täters voraussetzt, was einer therapeutischen Massnahme entgegensteht.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu Recht abgelehnt hat, da die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nicht erfüllt sind. Die Gutachter haben festgestellt, dass eine Therapie zwar möglich, aber sehr anspruchsvoll und langwierig sein wird, und dass innerhalb…