Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wird unter anderem vorgeworfen, sexuelle Übergriffe auf die damals etwa 16-jährige [B.] begangen und der minderjährigen [C.] pornografisches Material gezeigt zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen Schändung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten.
[A.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, von den Vorwürfen der Schändung und der Pornografie freigesprochen zu werden. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin [B.] zu Unrecht als glaubhaft erachtet, ohne eine fachliche Begutachtung ihrer psychischen Verfassung anzuordnen. Zudem sei der Nachweis des Eventualvorsatzes beim Vorwurf der Pornografie nicht erbracht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Zur Schändung: Die Vorinstanz hat die Beweiswürdigung der Aussagen von [B.] nicht willkürlich vorgenommen. Eine zusätzliche fachliche Begutachtung war nicht zwingend erforderlich.
Zu…