Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Landesverweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer ist seit 2014 in der Schweiz und hat ein Asylgesuch gestellt, das 2015 abgewiesen wurde. Er lebt seitdem in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, da er in Syrien keine Familie hat und seine Mutter und Brüder in der Schweiz leben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Landesverweisung und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Landesverweisung zu Recht angeordnet hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung droht und dass die Wegweisung nach dem Asylentscheid von 2015 lediglich wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte.

Das Bundesgericht betonte, dass die Landesverweisung eine Einzelfallprüfung erfordert und dass die Vorinstanz die…