Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] erstattete am 10. Oktober 2017 Strafanzeige gegen [B.] und [C.] wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 19. Juni 2019 ein. [A.] führte Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung, welche das Obergericht des Kantons Bern am 11. Oktober 2019 abwies. [A.] führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: - Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf seine Zivilforderungen auswirken kann, weshalb er zur Beschwerde nicht ohne Weiteres legitimiert ist. - Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173 (üble Nachrede) und Art. 174 (Verleumdung) StGB nicht erfüllt sind. Die Äusserungen der Beschwerdegegner 2 und 3 im Schreiben vom 11. Juli 2017 beruhten auf ernsthaften…