Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Person, erhob gegen [X.] den Vorwurf der Vergewaltigung. Im Rahmen der Untersuchung gab [X.] an, mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gehabt zu haben. Die Staatsanwaltschaft erweiterte das Verfahren um den Vorwurf sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. [X.] wurde vom Kantonsgericht Luzern vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt freigesprochen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 5.4 des Urteils des Kantonsgerichts sei aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Eventualiter seien die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mindestens zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 30 Abs. 3 OHG, wonach das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten müssen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, da eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wurde. Daher ist es nicht zulässig, ihr die Rückerstattungspflicht hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Im…