Erwägungen

- Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 2. Juli 2010 verkaufte die [B. AG] der [A. AG] ein Grundstück. Im Vertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, bis zum 31. Oktober 2010 neue Ablaufleitungen erstellen zu lassen und zu bezahlen. Diese Arbeiten wurden jedoch nicht ausgeführt. - Die Käuferin [A. AG] erhob Klage und verlangte Schadenersatz. Das Kantonsgericht verpflichtete die Verkäuferin zur Zahlung, was das Obergericht jedoch aufhob und die Klage abwies. - Die Käuferin erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machte geltend, der Vertrag sei teilweise Kauf- und teilweise Werkvertrag gewesen, und die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vertrag als reiner Kaufvertrag zu qualifizieren sei. Die Renovationsarbeiten waren Bestandteil der Eigentumsübertragung und wurden daher zu Recht unter dem Titel der Sachgewährleistung beurteilt. - Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese entgegen der Vorinstanz als rechtzeitig zu betrachten sei. Zwar hat die Rechtsprechung…