Sachverhalt

Am 13. Mai 2016 ersuchte der niederländische Belastingdienst die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden (DBA CH-NL). Gegenstand des Ersuchens war die Überprüfung der Steuerpflicht von [C.] in den Niederlanden im Zusammenhang mit der Marke [I.] und deren Verwertung durch die schweizerischen Gesellschaften [A. GmbH] und [B. AG] (Beschwerdeführerinnen). Die ersuchende Behörde verlangte u.a. Jahresrechnungen, Gewinnsteuererklärungen, Informationen zu Geschäftsführern, Anteilseignern und wirtschaftlich Berechtigten, Kontoauszüge sowie Verträge und Rechtsverfahren betreffend die Marke [I.] . Die ESTV erliess am 5. September 2017 Schlussverfügungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen und kündigte an, die angeforderten Informationen an die niederländische Behörde zu übermitteln. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerden mit Urteil vom 29. Juni 2018 abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verweigerung der Amtshilfe, insbesondere unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis und das Geschäftsgeheimnis. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 84a BGG, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Diese betreffe die Voraussetzungen, unter denen das Anwaltsgeheimnis die Erteilung von Amtshilfe ausschliessen könne. Das Bundesgericht hatte sich bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert, und die Praxis der unteren Instanzen sei uneinheitlich. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass die verlangten Informationen teilweise durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien und Art. 26 Abs. 3 DBA CH-NL sowie Art. 8 Abs. 6 StAhiG entgegenstünden. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Frage für die Praxis wegleitend sein könne und daher grundsätzliche Bedeutung habe.

2. Zeitlicher Geltungsbereich der Amtshilfe Die Beschwerdeführerinnen wandten ein, dass sich ein Teil der verlangten Informationen auf den Zeitraum vor dem 1. März 2010 beziehe, für den das DBA CH-NL gemäss Art. 29 Abs. 2 keine Rückwirkung vorsehe. Das Bundesgericht führte aus, dass der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfe gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL eröffnet sei, wenn die Informationen einen Bezug zum Zeitraum ab dem 1. März 2010 aufweisen. Dies sei der Fall, wenn sich aus den Informationen steuerlich relevante Wirkungen für diesen Zeitraum ergeben. Beispielsweise falle eine Urkunde über die Übertragung von Markenrechten aus dem Jahr 2005 in den zeitlichen Geltungsbereich, wenn sich aus ihr noch steuerliche Auswirkungen nach dem 1. März 2010 ergaben. Dies sei hier der Fall, da die Beschwerdeführerin 1 bis 2014 in Rechtsverfahren betreffend die Marke verwickelt war.

3. Voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen Die Beschwerdeführerinnen bestritten, dass die verlangten Informationen für den niederländischen Steuerzweck voraussichtlich erheblich seien. Das Bundesgericht führte aus, dass die voraussichtliche Erheblichkeit bereits dann gegeben sei, wenn eine vernünftige Möglichkeit bestehe, dass die Informationen für den Steuerzweck erheblich sein könnten. Dies sei hier der Fall, da die ersuchende Behörde plausible Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe zwischen [C.] und der Beschwerdeführerin 1 darlegte. Die Informationen seien geeignet, diese Beziehungsnähe zu beweisen oder zu widerlegen. Zudem seien die Informationen auch für die Veranlagung der Beschwerdeführerin 1 selbst von Bedeutung, da sie sich auf deren steuerbare Einkünfte auswirken könnten.

4. Ausschlussgründe nach Art. 26…