Erwägungen
Das Jugendgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer [X.] am 22. Mai 2014 zu einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Seither befindet er sich im Massnahmevollzug, der durch zahlreiche Fluchten, zwei erwachsenenrechtliche Freiheitsstrafen sowie den Vollzug eines kurzen Freiheitsentzugs unterbrochen wurde. Am 23. Mai 2017 ordnete das Obergericht des Kantons Zug für [X.] die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG an. Am 27. März 2018 ersuchte [X.] um Entlassung aus dem geschlossenen Massnahmevollzug, was die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 12. April 2018 ablehnte. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde von [X.] am 23. Mai 2018 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [X.] ab. Es führt aus, dass nach Art. 19 Abs. 1 JStG die Vollzugsbehörde jährlich prüft, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Das Bundesgericht sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Massnahme beim Beschwerdeführer mittelfristig keine Wirkung mehr haben könnte. Vielmehr rechtfertige sein Verhalten, insbesondere die Verweigerung der Zusammenarbeit und sein therapeutisch-erzieherisch schwer erreichbares Verhalten, die Aufrechterhaltung der Massnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im weiteren Massnahmevollzug Kooperationsbereitschaft zeige.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht von der Dauer der ursprünglich angeordneten Freiheitsstrafe abhänge, sondern von deren Eignung, die Legalprognose…